Was unsere Satzung sagt

Was unsere Satzung sagt

Satzung der »Stiftung ZURÜCKGEBEN«


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen »Stiftung ZURÜCKGEBEN. Stiftung zur Förderung jüdischer Frauen in Kunst und Wissenschaft«. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.


§ 2  Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von in Deutschland lebenden jüdischen Frauen in Kunst und Wissenschaft.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Vergabe von Stipendien für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten von Frauen jüdischer Religionszugehörigkeit, wobei diese nicht an eine Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde gebunden ist, und/oder jüdischer Herkunft,
2. Zuschüsse zu Projekten von Frauen im Sinne von Nr. 1. Die Stiftung kann derartige Projekte auch selbst durchführen. Die Zuschüsse können auch in einer institutionellen Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen.

(3) Im Ausnahmefall können, nach freier Entscheidung des Vergabegremiums, auch Arbeiten von nicht jüdischen Frauen oder gemeinsame Projekte jüdischer und nicht jüdischer Frauen gefördert werden, die sich thematisch auf jüdische Kultur der Gegenwart oder auf jüdische Geschichte beziehen.

(4) Die Stiftung kann ihre Aufgaben sowohl operativ als auch im Wege der Förderung nach Maßgabe der § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO erfüllen.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Die Stiftung ist parteipolitisch ungebunden und unabhängig.


§ 3  Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung aus einem Anspruch auf Übertragung von 180.000 DM.

(2) Im Interesse einer nachhaltigen Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke darf auch das Vermögen der Stiftung verwendet werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass eine angemessene Zweckerfüllung noch bis zum Jahr 2026 erfolgen kann.
 
(3) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Die Stiftung kann für ihre Tätigkeit Fördermittel einwerben.

(5) Die Stiftung darf im Rahmen der steuerlichen Grenzen Rücklagen bilden.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Jury


§ 5 Vorstand

Der Vorstand soll aus jüdischen und nicht jüdischen Frauen bestehen. Er hat mindestens drei, höchstens sieben weibliche Mitglieder, die vom Beirat für die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstands sind die Nachfolgerinnen nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen weiter.


§ 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er legt Richtlinien des Vergabeverfahrens und die zur Verwirklichung des Stiftungszweckes vorhandenen Mittel fest. Er hat den Willen der Stifterinnen so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2) Der Vorstand kann Themen für durchzuführende Projekte vorgeben.

(3) Sind Mittel an bestimmte Projekte gebunden, legt der Vorstand fest, wie diese aufzuteilen sind.

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Der Stiftungsvorstand kann jedoch einzelnen Mitgliedern eine angemessene Vergütung für ihren Zeitaufwand im Interesse der Stiftung bewilligen, soweit die zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(5) Für Tätigkeiten im Interesse der Stiftung, die über die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 hinausgehen, können Vorstandsmitglieder eine gesonderte angemessene Vergütung erhalten.

(6) Die Vorsitzende vertritt die Stiftung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
 

§ 7 Vorsitz, Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zwei Wochen vorher zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

(4) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur mit Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur bei Vorliegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.

(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.


§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens fünfzehn weiblichen Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich führen. Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.

(2) Die ersten Mitglieder des Beirats wurden im Stiftungsgeschäft bestimmt. Diese können weitere weibliche Mitglieder bis zur Höchstzahl nach Absatz 1 hinzu wählen. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter die Mindestzahl, ergänzt sich der Beirat ebenfalls durch Zuwahl.

(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 1–3 und 5 gelten entsprechend.


§ 9 Aufgaben des Beirats

Der Beirat wählt die Vorstandsmitglieder. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er hat die Aufstellungen und den Bericht gemäß § 13 Abs. 2 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstands alljährlich zu beschließen. Darüber hinaus fördert er die Arbeit der Stiftung, gibt Anregung und macht Öffentlichkeitsarbeit. Er beschließt über die Vergütung des Vorstands nach § 6 Abs. 5.


§ 10 Jury

(1) Die Jury besteht aus drei bis fünf Frauen jüdischer Herkunft und/oder jüdischer Religionszugehörigkeit, die ihr Amt ehrenamtlich führe

(2) Die Mitglieder der ersten Jury werden vom Vorstand bestellt. Danach ergänzt sich die Jury durch Zuwahl.
 

§ 11 Aufgaben der Jury

(1) Die Jury beschließt über die Mittelvergabe an Begünstigte und/oder Projekte gemäß § 2 Abs. 1–3 dieser Satzung, soweit es sich nicht um Mittel handelt, die an bestimmte Projekte gebunden sind.

(2) Die Jury kann für Projekte gemäß § 6 Abs. 2 die Entscheidung über die Mittelvergabe an den Vorstand delegieren.


§ 12 Beschlussfassung der Jury

(1) Die Jury fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen oder auf dem Wege einer schriftlichen Abstimmung. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder in der Sitzung anwesend ist oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der schriftlich abstimmenden Mitglieder gefasst.

(2) Jedes Jurymitglied ist berechtigt, zur Sitzung einzuladen oder eine schriftliche Beschlussfassung einzuleiten.

(3) Über die Sitzungen oder das schriftliche Abstimmungsverfahren der Jury ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Jurymitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.


§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin für die Stiftung bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands sein muss. Dieser kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, sofern die Mittel es erlauben. Er kann gegebenenfalls weitere Personen anstellen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand kann die gemäß Abs. 2 gefertigten Aufstellungen durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen, sofern die Mittel es zulassen.


§ 14 Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand kann die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn die nachhaltige und dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr gewährleistet ist (§ 7 Abs. 4).

(2) Die Zusammenlegung soll gegebenenfalls mit einer Stiftung beschlossen werden, deren Zwecke dem Stiftungszweck nach § 2 so nahe wie möglich kommt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Wissenschaft.

(4) Der Beschluss des Vorstandes darf erst nach Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde vollzogen werden.


§ 15 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet der Aufsichtsbehörde
1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,
2. einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder Prüfungsbericht gemäß § 8 Abs. 3 StiftG Bln und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) einzureichen, und zwar innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres; der Vorstandsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichts ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 3 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

(4) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Finanzbehörde.


***

Die Satzung der Stiftung ZURÜCKGEBEN kann hier als PDF aufgerufen werden.

Stand: 27. Juni 2017